BERATUNG ZAHLT SICH AUS !
Dirk Meißner, Steuerberater
Aufbewahrungsfristen
Steuerreform 2010
Umsatzsteuer 2010
Steuerreform 2009
GmbH-Reform
Hauswasseranschluss
BilMoG
Aktuell
  • § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. 7. 2006  geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit ist die Neuregelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig BVerfG, Beschl. v. 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09
  • Finanzverwaltung nimmt im BMF-Schreiben vom 5.03.2010 Stellung zu der UST- und Lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010 im Zusammenhang mit dem geänderten MwSt-satz von 7 %  . Danach können die dem 19 % igen Steuersatzunterliegenden Nebenleistungen der Beherbergung mit 20 % geschätzt werden.
  • Der BFH hat mit  Urt. v. 28.04.2010, I R 78/08 

    zur Abfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrück­stellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Veräußerung der Kapitalgesellschaft Stellung genommen

  • Rückstellungsabzinsungsverordnung

    nach dem Entwurf soll eine Rechtsverordnung zu § 253 Absatz 2 Satz 4 und 5 HGB bis Jahresende erlassen werden , welche die Ermittlung und Bekanntgabe der Zinssätze verbindlich regelt.

  • Das BMF hat sich mit Schreiben vom 22.09.2008 der Auffassung  zur umsatzsteuerbefreiten Entnahme von Grundstücken angeschlossen. 
  • Auch bei der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte ab 2009 fällt Kirchensteuer bei einer Religionszugehörigkeit an. Zu diesem Zweck werden in Kürze Schreiben versandt , die ein Antragsformular auf Einbehalt der Kirchensteuer enthalten. Wird der Antrag nicht gestellt , so müssen die Steuerbescheinigungen der Banken bei der Veranlagung vorgelegt werden , damit die Kirchensteuer nacherhoben werden kann § 51a Abs 2 d ESTG.

  • Bei der Errichtung von Hauswasseranschlüssen wird , trotz geänderter Rechtsprechung , häufig ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen. Dadurch verschenken Eigentümer bares Geld. Näheres siehe unter dem Button ""Hauswasseranschluss". 

  • Nach einer Verfügung des Senats Berlin vom 20.03.2008 ist ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG bei bebauten Grundstücken zu gewähren,wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert ist und der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten hat.  

  • Die OFD Hannover hat in der Verfügung vom 11.06.2008 zu den Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen Stellung genommen. Es geht dabei insbesondere um Gestaltungen,die zur Beendigung der Unternehmenszuordnung von Grundstücken im Zusammenhang mit der EuGH Rechtsprechung  "Seeling Urteil" erfolgten.

  • Die OFD Hannover hat sich in der Verfügung vom 24.04.2008 mit der Sachbezugsfreigrenze von 44 € bei Tankgutscheinen auseinandergesetzt. Es wurden mehrere Fälle und deren steuerrechtliche Behandlung dargestellt.Dies ist im Hinblick auf die dadurch eintretende Rechtssicherheit begrüßenswert.  

  • Die Doppelbesteuerung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer sieht das Finanzgericht Niedersachsen  mit Beschluss vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06)  als nicht mit dem EU-Recht vereinbar an . Die Frage wurde dem EuGH vorgelegt.

  • Klassifikation der Wirtschaftszweige 

        ab 2008 hat sich die Klassifikation

        der Wirtschaftszweige geändert. Es kann somit sein ,

        dass bisher Investitionszulageberechtigte nicht mehr

          berechtigt sind und umgekehrt -> BMF 4.2.2008

  •  Die Fragen der Altersvorsorge und deren Besteuerung werden  jetzt in den neuen BMF-Schreiben vom 30.1.2008 und 5.2.2008 beantwortet. Wer die über 200 Seiten lesen möchte , kann die Lektüre bei uns bekommen. 

  • Ab 2008 ist das Reisekostenrecht neugeregelt worden. Insbesondere gibt es Einschränkungen bei den Pauschalen Reisekosten , die für Unternehmer gelten.    

  • Seit 01.01.2007 gibt es das elektronisches Handelsregister. Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und GmbH & CoKG en , deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2005 enden , sind beim Handelsregister als Datei über das Internet zu übermitteln. Bisher verfolgten die Gerichte Offenlegungsverstöße nur auf Antrag. Nunmehr soll die Offenlegung von Amts wegen überprüft werden ! Dabei reichen die Geldbußen von 2500 € bis 25000 € .
  • Pflichtangaben und Formvorschriften für Geschäftsbriefe und E-Mails das zum 1.1.2007 in Kraft getretene EHUG verpflichtet Sie dazu, auch in gewerblichen E-Mails genauere Angaben zu Ihrem Unternehmen zu machen. Wer die Pflichtangaben nicht aufnimmt, riskiert ein Zwangsgeld und eventuell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Als GmbH müssen Sie danach folgende Angaben machen:

- Firma mit Rechtsformzusatz GmbH

- Sitz der Gesellschaft

- Registergericht und die Handelsregister-Nummer

- Namen aller Geschäftsführer

- ggf. Name des Aufsichtsratsvorsitzenden

Betroffen sind alle E-Mails, die nicht allein der internen

Unternehmenskommunikation dienen wie z.B. Angebote, Bestellungen, Kündigungen oder Newsletter.   

  •  Aktivierungspflicht von Körperschaftsteuerguthaben  

Nach dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren für Kapitalgesellschaften entstand häufig ein Körperschaftssteuerguthaben , das mit jeder Gewinnausschüttung anteilig ausbezahlt werden sollte. Da dies zuviel Geld gekostet hätte wurde das sogenannte Moratorium eingeführt.

Jetzt wird der noch nicht ausgeschüttete Restanspruch zusammen gefasst.  Der Anspruch entsteht zum 31.12.2006. Eine gewinnausschüttungsunabhängige Auszahlung erfolgt aber erst ab 2008 bis 2017.  

  •  Datenzugriff der Finanzverwaltung zulässig

Nach der Abgabenordnung( § 147)  ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Diese neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung § 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung § 196 AO ,§ 5 BpO bestimmt. Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die nach § 147 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Es ist jedoch erforderlich, die Prüfungsmethoden den modernen Buchführungstechniken anzupassen. Dies gilt um so mehr, als in zunehmendem Maße der Geschäftsverkehr papierlos abgewickelt wird und ab dem 1.1.2002 der Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur und Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz möglich ist.

 Die Einführung dieser neuen Prüfungsmethode ermöglicht  zugleich rationellere und zeitnähere Außenprüfungen



 

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